Reifenunbedenklichkeitserklärungen für Motorräder




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Reifenunbedenklichkeitserklärungen für Motorräder

Beitragvon GT Fan » Do 21. Aug 2008, 13:35

Der hat geschrieben:Während der Gesetzgeber seit dem Jahr 2000 für Pkw keine Reifenfabrikatsbindungen mehr zulässt, besteht für Motorradhersteller nach wie vor die Möglichkeit - und meist auch die Notwendigkeit - nur bestimmte, getestete Reifenmodelle für seine Fahrzeuge zuzulassen. Die Möglichkeit wird nicht von allen Herstellern bei allen Modellen genutzt. Diese Modelle verfügen dann über keine Reifenbindung, dass heißt es dürfen alle ECE-geprüften Reifen in der vorgeschriebenen Dimension verwendet werden. Für bestimmte Motorradmodelle nutzt der Hersteller die genannte Möglichkeit und grenzt die Reifenauswahl auf die Modelle ein, von denen er nach eingehenden Tests weiß, dass sie mit seinem Motorrad in allen Situationen „funktionieren“. Die erforderlichen Tests erfolgen zusammen mit den Reifenherstellern auch lange nach der Markteinführung des Motorradmodells, so dass auch neue Reifenmodelle auf älteren Motorrädern gefahren werden dürfen. Weitere Hersteller verzichten auf Reifenfabrikatsbindungen, empfehlen den Fahrzeughaltern aber verbindlich nur die Reifenauswahl, mit dem das Motorrad ursprünglich homologiert wurde. Abweichungen von dieser Empfehlung muss der Halter selbst verantworten. In der Praxis bedeutet dies, dass in diesem Fall der Motorradfahrer bei den Reifenherstellern nach Reifenfreigaben suchen muss.

Grundsätzlich hat sich somit an der bislang weitgehend bekannten Situation wenig geändert.Wenn der Fahrzeughersteller bezüglich Reifenauswahl Beschränkungen vorsieht, muss sich der Motorradhalter wie bisher vor der Umrüstung auf ein Reifenmodell, das in den Papieren oder dem Fahrerhandbuch nicht aufgeführt ist, für dieses Modell eine Unbedenklichkeitserklärung oder auch Reifenfreigabe von Motorrad- oder Reifenhersteller beschaffen. Diese Bescheinigungen müssen ebenso wie die Fahrzeugpapiere bei Motorradfahrten mitgeführt werden. Eine Vorführung des Motorrades bei einem Sachverständigen (z.B. TÜV, Dekra, GTÜ,….) und/ oder eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist beim Vorliegen einer Unbedenklichkeitserklärung nicht erforderlich, außer es wird in der Bescheinigung gefordert. Informationen zu der Rechtmäßigkeit der Reifenfabrikatsbindung bei Motorrädern enthält § 36 StVZO unter Erläuterung Nr. 4.

In seltenen Fällen können für einzelne Motorradmodelle auch sogenannte Teilegutachten verfügbar sein. Bei Gutachten werden überwiegend eine Anbauabnahme des Motorrades durch einen Sachverständigen und eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere notwendig. Details hierzu sind in dem Gutachten selbst festgelegt.

Zu beachten ist auch, dass für einige ältere Motorräder ursprüngliche Reifenfabrikatbindungen seitens der Hersteller aufgehoben wurden. Der jeweilige Vertragshändler kann diese Möglichkeit prüfen.

ADAC-Empfehlung: Motorradreifen erfahren eine ständige zum Teil rasante Weiterentwicklung. Diese betreffen z.B. den inneren Aufbau der Karkasse und des Gürtels, die Mischungen und die Mischungskombinationen sowie die Reifenkontur. All dies beeinflusst das Fahrverhalten vor allem die Handlichkeit unmittelbar, teilweise gravierend und überwiegend positiv. Durch die Reifenumrüstung z.B. eines sogenannten Youngtimers auf moderne Reifen kann dieser ganz neue und bessere Fahreigenschaften an den Tag legen. Selbst wenn die aktuelle Reifenwahl zufriedenstellt, sollten bei einem anstehenden Reifenwechsel neue Reifenmodelle ins Auge gefasst werden.

Quelle:


Ist eine Unbedenklichkeitserklärung bzw. Reifenfreigabe erforderlich, so kann diese meist über den Motorrad- oder Reifenhersteller bezogen werden.
GT Fan
 

von Anzeige » Do 21. Aug 2008, 13:35

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Re: Reifenunbedenklichkeitserklärungen für Motorräder

Beitragvon GT Fan » Fr 6. Jul 2012, 09:19

Noch eine kleine Ergänzung dazu von der Zeitschrift "PS":
PS hat geschrieben:Reifenfreigabe
Der momentane Stand der Dinge bei Reifenfreigaben.
Eine Direktive der EU-Kommission von 2000, dass die bei Motorrad-Zulassungen üblichen Reifenfabrikatsbindungen unzulässig sind, hat für Verwirrung gesorgt. Hintergrund der EU-Ansage: Eine Fabrikatsbindung stellt eine nicht hinnehmbare Handelsbarriere da. Die Folge: Seit dem 1. März 2000 werden in Fahrzeugpapieren keine Reifenfabrikatsbindungen mehr eingetragen. Doch es geht noch weiter: "Die derzeit noch vorhandenen Eintragungen", heißt es von Reifenhersteller Bridgestone, "haben keine direkte Rechtswirksamkeit mehr und sind als Empfehlung zu betrachten." Was nach Freiheit beim Reifenkauf klingt, kann schnell in herber Enttäuschung enden. Dass die gewünschte Reifenpaarung tatsächlich mit dem eigenen Motorrad funktioniert, muss im Ernstfall vom Fahrer selbst beurteilt werden. Bis das Veto in Sachen Fabrikatsbindung aus Brüssel kam, haben Motorradhersteller und Reifenindustrie bei Tests selbst die Spreu vom Weizen getrennt. "Heute", so Dunlop-Vertriebschef Frank Löb, "nehmen immer weniger Motorradhersteller an den Testreihen teil". Wer auf Nummer sicher gehen will, dass sein Bike auf passenden Sohlen steht, sollte weiterhin der Freigabe oder Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Herstellers vertrauen.

Quelle:
GT Fan
 

Re: Reifenunbedenklichkeitserklärungen für Motorräder

Beitragvon lucky cruiser » Fr 6. Jul 2012, 20:15

Ein Mehr an Freiheit ist stets und immer auch mit einem Mehr an Verantwortung verbunden.
Mich hat schon bei meiner Dose irritiert, dass sich in der Zulassungsbescheinigung nur noch eine Reifengröße findet, jedoch laut Dosenhersteller rund fünf andere Größen auch "zugelassen" seien. Die Angabe in der Zulassungsbescheinigung sei eine mehr oder weniger willkürlich getroffene Auswahl aus dem Gesamtangebot, nicht jedoch die zu bevorzugende Größe. Wobei anzumerken ist, dass in diesem Fall tatsächlich alle Reifengrößen als grundsätzlich zulässig aufgelistet sind.
Wer beim Mopped also - so verstehe ich den Text - zukünftig auf eine Reifengröße setzt, die er nicht selbst getestet hat und außer ihm auch sonst keiner, braucht sich zwar keine Sorgen bei einer Kontrolle durch die Rennleitung zu machen, guckt aber vielleicht in die Röhre, wenn nach einem Unfall durch Gutachter festgestellt wird, dass die gewählte Größe (oder Art) keineswegs die richtige gewesen war, der Unfall mit anderen Reifen also möglicherweise hätte vermieden bzw. in seinem Ausmaß begrenzt werden können.
Zustände, wie sie in den Staaten schon lange herrschen, übrigens ... jetzt wird mir auch klar, dass die auch aus diesem Grund so vorsichtig und langsam fahren ...

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Re: Reifenunbedenklichkeitserklärungen für Motorräder

Beitragvon redflash » Fr 6. Jul 2012, 21:05

Versteh ich das Richtig?

Mit anderen Worten,
wenn ich die vom Hersteller gelisteten (freigegebenen) Pellen draufhab geh ich das geringstmögliche Risiko ein, Versicherung haftet,

bzw wenn ich ne Pelle meiner Wahl (nicht freigegeben bzw gelistet) drauf hab kanns im Ernstfall zu Prob´s bei einer eventuellen Haftung kommen?

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leg Dir dein Mopped auf´n Huf, und du weißt ob du ne schwere Maschine fährst :sch_lol1:
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Re: Reifenunbedenklichkeitserklärungen für Motorräder

Beitragvon lucky cruiser » Fr 6. Jul 2012, 21:55

Der Text liest sich für mich ziemlich eindeutig. Bislang konnte man sich im Falle eines Falles immer auf die Freigabe eines Reifenherstellers oder eben auf die Angaben im damaligen Kfz-Schein abstützen. Fehlt diese Stütze, und man wählt jetzt nicht die Empfehlung, dann muss man selbst dafür sorgen, dass man eine Expertenmeinung bekommt.
Heißt im Klartext: Lass selbst testen (gegen geringe Gebühr, versteht sich ...)

Dann bilden sich vielleicht Interessengruppen bestimmter Motorradmarken bzw. -typen, die sich in die Kosten eines Gutachtens teilen. Wäre eine Möglichkeit. Oder die Motorradzeitschriften springen in die Testbresche, knöpfen aber jedem, der die Freigabe haben will oder sogar dringend braucht, ordentlich Kröten ab.
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Re: Reifenunbedenklichkeitserklärungen für Motorräder

Beitragvon snowman » Di 10. Jul 2012, 08:51

Quatsch,

es geht nicht um die Reifengröße, sondern um den Hersteller / das Modell. Die Reifengröße ist vorgeschrieben. Man(n) kann, bzw. darf, nicht einfach die Größe ändern, sonst stimmt die Tachoanzeige noch weniger mit der tatsächlichen Geschwindigkeit überein.

Nur statt vorher nur Brigdestone (Beispiel) darf man jetzt Michelin oder Metzeler (wieder nur ein Beispiel) fahren; aber schon in der größe wie es in den Papieren steht.

Die Hyosung (zumindest meine GT 650i N) hat gar keine Reifenbindung, ich darf also sowieso den Hersteller und das Modell frei wählen.
Gruß Snowman

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Re: Reifenunbedenklichkeitserklärungen für Motorräder

Beitragvon GT Fan » Di 10. Jul 2012, 09:35

snowman hat geschrieben:Die Hyosung (zumindest meine GT 650i N) hat gar keine Reifenbindung, ich darf also sowieso den Hersteller und das Modell frei wählen.

Und das ist durch eine Direktive der EU-Kommission seit dem Jahr 2000 so, siehe mein in diesem Thread!
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Re: Reifenunbedenklichkeitserklärungen für Motorräder

Beitragvon snowman » Di 10. Jul 2012, 19:16

Ich habe den Beitrag gelesen...

Übrigens hat meine RD auch keine Reifenbindung, und dass sogar vor 2000 und EU Krempel ...

So langsam glaube ich dass ich mir doch noch die anderen Hyosung Foren anschauen muss ...
Gruß Snowman

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Re: Reifenunbedenklichkeitserklärungen für Motorräder

Beitragvon lucky cruiser » Di 10. Jul 2012, 19:37

snowman hat geschrieben:Quatsch,

es geht nicht um die Reifengröße, sondern um den Hersteller / das Modell. Die Reifengröße ist vorgeschrieben. Man(n) kann, bzw. darf, nicht einfach die Größe ändern, sonst stimmt die Tachoanzeige noch weniger mit der tatsächlichen Geschwindigkeit überein
Warum muss ich bei dir eigentlich immer gegen zu kurzes Denken anrennen, hä? Seufz.
Doch es geht noch weiter: "Die derzeit noch vorhandenen Eintragungen", heißt es von Reifenhersteller Bridgestone, "haben keine direkte Rechtswirksamkeit mehr und sind als Empfehlung zu betrachten." Was nach Freiheit beim Reifenkauf klingt, kann schnell in herber Enttäuschung enden. Dass die gewünschte Reifenpaarung tatsächlich mit dem eigenen Motorrad funktioniert, muss im Ernstfall vom Fahrer selbst beurteilt werden.
Mit anderen Worten: Nix ist mehr vorgeschrieben. Du kannst die in den Papieren eingetragene Größe nehmen, musst aber - und das galt schon zu Zeiten der Reifenfabrikatsbindung - TÜV, Putzelei und sonstigen zur Kontrolle deines Gestühls Ermächtigten und Berechtigten, erst Recht im Falle eines Un-Falles nachweisen, dass der von dir ausgewählte Hersteller diese Größe auch für deine in diesem Fall Hyo getestet und für unbedenklich erklärt hat. Da hat die freie Herstellerauswahl nämlich ihre Grenzen. Hat der von dir ausgewählte Hersteller nämlich keine Unbedenklichkeitsbescheinigung für dein Mopped ausgestellt, dann nützt dir die Verwendung der in den Papieren genannten Größe garnichts. DU bist in der Beweislast und musst nachweisen, dass der Reifen zulässig ist.

Wenn, davon ausgehend, die Reifengrößenangabe nur noch empfehlenden Charakter hat, kannst du auch eine andere Größe als die genannte nehmen. Wird vielleicht schwieriger, hierfür eine Unbenklichkeitsbescheinigung eines Reifenherstellers zu erhalten, aber testen und bescheinigen lassen kannste die Pnös auch selbst. Das Ergebnis, wenn's denn positiv ist, muss halt nicht mehr eingetragen werden, that's the point.

Seufz

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Re: Reifenunbedenklichkeitserklärungen für Motorräder

Beitragvon snowman » Di 10. Jul 2012, 20:59

Ich bin mir immer sicherer mit dem Forumswechsel, denn so jemand beratungsresistentes wie dich ist mir ja noch nie untergekommen.

Bist du wirklich so dumm?

Fakt ist Hersteller / Fabrikat sind egal, NICHT die Größe.

Lies halt mal selber nach :
Gruß Snowman

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