Der*** Der Link ist nur für Mitglieder sichtbar. Bitte registriere Dich, oder logge dich ein. ***hat geschrieben:Während der Gesetzgeber seit dem Jahr 2000 für Pkw keine Reifenfabrikatsbindungen mehr zulässt, besteht für Motorradhersteller nach wie vor die Möglichkeit - und meist auch die Notwendigkeit - nur bestimmte, getestete Reifenmodelle für seine Fahrzeuge zuzulassen. Die Möglichkeit wird nicht von allen Herstellern bei allen Modellen genutzt. Diese Modelle verfügen dann über keine Reifenbindung, dass heißt es dürfen alle ECE-geprüften Reifen in der vorgeschriebenen Dimension verwendet werden. Für bestimmte Motorradmodelle nutzt der Hersteller die genannte Möglichkeit und grenzt die Reifenauswahl auf die Modelle ein, von denen er nach eingehenden Tests weiß, dass sie mit seinem Motorrad in allen Situationen „funktionieren“. Die erforderlichen Tests erfolgen zusammen mit den Reifenherstellern auch lange nach der Markteinführung des Motorradmodells, so dass auch neue Reifenmodelle auf älteren Motorrädern gefahren werden dürfen. Weitere Hersteller verzichten auf Reifenfabrikatsbindungen, empfehlen den Fahrzeughaltern aber verbindlich nur die Reifenauswahl, mit dem das Motorrad ursprünglich homologiert wurde. Abweichungen von dieser Empfehlung muss der Halter selbst verantworten. In der Praxis bedeutet dies, dass in diesem Fall der Motorradfahrer bei den Reifenherstellern nach Reifenfreigaben suchen muss.
Grundsätzlich hat sich somit an der bislang weitgehend bekannten Situation wenig geändert.Wenn der Fahrzeughersteller bezüglich Reifenauswahl Beschränkungen vorsieht, muss sich der Motorradhalter wie bisher vor der Umrüstung auf ein Reifenmodell, das in den Papieren oder dem Fahrerhandbuch nicht aufgeführt ist, für dieses Modell eine Unbedenklichkeitserklärung oder auch Reifenfreigabe von Motorrad- oder Reifenhersteller beschaffen. Diese Bescheinigungen müssen ebenso wie die Fahrzeugpapiere bei Motorradfahrten mitgeführt werden. Eine Vorführung des Motorrades bei einem Sachverständigen (z.B. TÜV, Dekra, GTÜ,….) und/ oder eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist beim Vorliegen einer Unbedenklichkeitserklärung nicht erforderlich, außer es wird in der Bescheinigung gefordert. Informationen zu der Rechtmäßigkeit der Reifenfabrikatsbindung bei Motorrädern enthält § 36 StVZO unter Erläuterung Nr. 4.
In seltenen Fällen können für einzelne Motorradmodelle auch sogenannte Teilegutachten verfügbar sein. Bei Gutachten werden überwiegend eine Anbauabnahme des Motorrades durch einen Sachverständigen und eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere notwendig. Details hierzu sind in dem Gutachten selbst festgelegt.
Zu beachten ist auch, dass für einige ältere Motorräder ursprüngliche Reifenfabrikatbindungen seitens der Hersteller aufgehoben wurden. Der jeweilige Vertragshändler kann diese Möglichkeit prüfen.
ADAC-Empfehlung: Motorradreifen erfahren eine ständige zum Teil rasante Weiterentwicklung. Diese betreffen z.B. den inneren Aufbau der Karkasse und des Gürtels, die Mischungen und die Mischungskombinationen sowie die Reifenkontur. All dies beeinflusst das Fahrverhalten vor allem die Handlichkeit unmittelbar, teilweise gravierend und überwiegend positiv. Durch die Reifenumrüstung z.B. eines sogenannten Youngtimers auf moderne Reifen kann dieser ganz neue und bessere Fahreigenschaften an den Tag legen. Selbst wenn die aktuelle Reifenwahl zufriedenstellt, sollten bei einem anstehenden Reifenwechsel neue Reifenmodelle ins Auge gefasst werden.
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Ist eine Unbedenklichkeitserklärung bzw. Reifenfreigabe erforderlich, so kann diese meist über den Motorrad- oder Reifenhersteller bezogen werden.